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Erst- und Nacheichungen von Schallmessgeräten: Wir sind die vom Bundesamt für Metrologie (metas) ermächtigte Eichstelle A03 für Schallmessgeräte. Je nach Verwendung von Schallmessgeräten besteht eine gesetzliche Erst- und Nacheichpflicht. Viele Kunden lassen ihre Instrumente aber auch im Rahmen von betriebsinternen QS-Vorschriften regelmäßig bei uns nacheichen. Die gesetzlich vorgeschriebene Erst- und Nacheichpflicht ist obligatorisch, wenn Schallmessgeräte für rechtlich verbindliche Messungen eingesetzt werden, wie z.B.: Schallmessgeräte für Messungen an Motorfahrzeugen: Verordnung über die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) (Anhang 6, Ziffer 2 ff), SR 741.41 Schallmessgeräte für Umwelt- und Lärmschutz: Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) (Anhang 2, Ziffer 2), SR 814.41 Zu beziehen bei der BBL, Vertriebsstelle für Bundespublikationen (ehem. EDMZ), 3000 Bern Schallschutz im Hochbau: SIA Norm 181 (zu beziehen beim Schweiz. Ingenieur- und Architektenverein, Postfach, 8039 Zürich, Tel. 044 283 15 15 / Fax 044 201 63 35) Technische Anforderungen an die Messgeräte: Die verwendeten Messgeräte müssen den folgenden Anforderungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) entsprechen: IEC 61 672: Neue Norm für Schallmessgeräte IEC 60 651: Schallmessgeräte IEC 60 804: Integrierende Schallmessgeräte (Geräte mit Leq-Mittelung) IEC 61 260: Terz-/Oktavfilter IEC 60 942: Kalibratoren Die Normen der IEC sind zu beziehen beim Normenshop des Schweiz. Elektrotechnischen Verein (SEV), Lupmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Tel. 044 956 11 11. Zugelassene Messgeräte: Schallmessgeräte dürfen für rechtlich verbindliche Messungen nur eingesetzt werden, wenn das metas dafür die Zulassung erteilt hat, d.h. die Geräte den Anforderungen der entsprechenden Normen genügen. Eichung: Anlässlich der Eichung wird überprüft, ob das individuelle Gerät den bei der Zulassung gültigen Anforderungen genügt. Die Übereinstimmung wird durch eine am Gerät angebrachte Eichmarke dokumentiert, welche den Zeitpunkt der letzten Eichung festhält. Eichfristen: Schallmessgeräte müssen vor ihrer Inbetriebnahme (Ersteichung) und danach alle 2 Jahre (Nacheichung) geeicht werden.
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